Satzung des Solidarfonds

§ 1

Der Pfarrerinnen- und Pfarrerverein in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V. errichtet in Ausführung des in § 1 Ziffer 3 seiner Satzung festgestellten Grundsatzes den "Solidarfonds" des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V. ( im Folgenden kurz "Solidarfonds" ).

§ 2

(1) Mitglieder sind die in § 2 Ziffer 1 a-c der Satzung des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V. genannten Mitglieder dieses Vereins.

(2) Mitglieder können sein: Versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Mitglieder sowie die nach §2, 1 d-e der Satzung des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins genannten Mitglieder dieses Vereins.

§ 3

Der Solidarfonds leistet seinen Mitgliedern Beistand dadurch, daß er ihnen Hilfen gemäß seinen Aufgabengebieten gewährt. Mitglieder des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN, deren Beiträge für den Solidarfonds nicht durch die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle ( ZGAST ) bzw. Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) eingezogen werden können, können als "Selbstzahler" Mitglied des Solidarfonds bleiben.

§ 4

(1) Die Aufgabengebiete des Solidarfonds sind:

1. Hilfen zu Krankheits- und Kurkosten

2. Hilfen zu Kosten durch Geburt eines Kindes

3. Hilfen zur Berufsausbildung eines Kindes

4. Hilfen zu Bestattungskosten

5. Hilfen für Pfarrfamilien und kirchliche Mitarbeiter/innen in Osteuropa (Evangelische Partnerhilfe)

6. Hilfen beim ersten Dienstantritt

(2) Der Solidarfonds kann diese Aufgabengebiete mit Genehmigung des Vorstandes des Pfarrerinnen-und Pfarrervereins in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassaue.V. einschränken oder erweitern.

(3) Das Kuratorium des Solidarfonds stellt die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen auf.

Diese sind vom Vorstand des Pfarrerinnen-und Pfarrervereins in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V. zu genehmigen.

(4) Der Solidarfonds verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke.

§ 5

(1) Die Mitglieder haben einen prozentual gleichen Anteil aller Bezüge als Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag wird von der Gesamtkirchenkasse der EKHN bzw. der Ev. Ruhegehalts-skasse bei Zahlung der Bezüge einbehalten.

§ 6

(1) Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Solidarfonds ist ein Kuratorium verantwortlich. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören ihm die von der Mitgliederversammlung des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V. in den Vorstand gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Propsteibereiche sowie deren Stellverteterinnen und Stellvertreter an.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

§ 7

Dieses Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und hat folgende Aufgaben:

1 Die Aufstellung der Richtlinien

2 die Festsetzung der Höhe des Beitrages

3.die Entgegennahme des Jahresberichtes

4.die Prüfung der Jahresrechnung

§ 8

Die Geschäftsführung des Solidarfonds wird dem Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen des Pfarrerinnen-und Pfarrervereins in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V. übertragen ( vgl. § 5 der Satzung dieses Vereins ).

Der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen und des Kuratoriums des Solidarfonds führen ihr Amt ehrenamtlich. Auslagen werden ihnen ersetzt.

(2) Der Solidarfonds ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Solidarfonds dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Solidarfonds.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Solidarfonds fremd sind, oder durch unverhältnißmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10

Der Vorstand des Pfarrerinnen-und Pfarrervereins in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V. vertritt den Solidarfonds gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11

Bei Auflösung oder Aufhebung des Solidarfonds oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke wird das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Solidarfonds durch eine steuerbegünstigte kirchliche Einrichtung verwendet.

Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Pfarrerinnen-und Pfarrervereins in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V. am 16. Februar 2011 in Frankfurt am Main; zuletzt geändert am 11. März 2020

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