Verlängerung der Verjährungsfrist bis 30.09.2023!

Corona hat Spuren hinterlassen – auch bei der Antragstellung im Solidarfonds. Es werden seit einiger Zeit deutlich mehr verjährte Unterlagen eingereicht als in den Jahren vor der Corona-Pandemie. Der Verwaltungsrat reagiert darauf und hat daher in seiner letzten Sitzung am 19.06.2023 beschlossen, für Ansprüche aus dem Jahr 2021 die Verjährungsfrist einmalig bis 30.09.2023 zu verlängern!

Verjährung von Ansprüchen

In den Richtlinien des Solidarfonds heißt es unter §8, Abs. 4: "Anträge müssen bis spätestens zum Ende des Kalenderjahrs gestellt werden, das auf das Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, folgt."

Aktuell bedeutet das: Wenn Sie in diesem Jahr Leistungen für medizinische Aufwendungen und Restkosten beantragen, die bereits im Jahr 2021 entstanden, bzw. verblieben sind, können Sie dies noch bis 31.12.2022 tun. Ab dem 1. Januar 2023 gelten Ansprüche auf Leistungen für das Jahr 2021 als verjährt.

Weiterhin heißt es in den Richtlinien: "Über die Anerkennung verspätet gestellter Anträge, die der Sache nach hilfeberechtigt wären, entscheidet in jedem Fall der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen."

Konkret bedeutet das: Über verjährte Ansprüche entscheidet der Verwaltungsrat in der Sitzung, die auf die Antragstellung folgt.

 

Verjährung
Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats und die Mitarbeiterinnen