Verjährung von Ansprüchen
In den Richtlinien des Solidarfonds heißt es unter §8, Abs. 4: "Anträge müssen bis spätestens zum Ende des Kalenderjahrs gestellt werden, das auf das Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, folgt."
Aktuell bedeutet das: Wenn Sie in diesem Jahr Leistungen für medizinische Aufwendungen und Restkosten beantragen, die bereits im Jahr 2021 entstanden, bzw. verblieben sind, können Sie dies noch bis 31.12.2022 tun. Ab dem 1. Januar 2023 gelten Ansprüche auf Leistungen für das Jahr 2021 als verjährt.
Weiterhin heißt es in den Richtlinien: "Über die Anerkennung verspätet gestellter Anträge, die der Sache nach hilfeberechtigt wären, entscheidet in jedem Fall der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen."
Konkret bedeutet das: Über verjährte Ansprüche entscheidet der Verwaltungsrat in der Sitzung, die auf die Antragstellung folgt.