Richtlinien des Solidarfonds

§ 1

Der Solidarfonds (SF) gewährt gemäß seiner Satzung seinen Mitgliedern auf Antrag Hilfe aus den zur Verfügung stehenden Mitteln.

§ 2

Der Solidarfonds verwaltet den von seinen Mitgliedern geleisteten Beitragsfonds.

§ 3

Hilfen erhalten die Mitglieder des Solidarfonds. Dabei wird vorausgesetzt, dass durch Beihilfeleistungen und Krankenversicherung ein 100%iger Versicherungsschutz besteht. Mitglied kann nur sein, wer Bezüge bzw. Versorgungsbezüge von der EKHN erhält oder für den eine Sonderregelung in § 8 getroffen ist.

§ 4

Die Festsetzung der Hilfen und die Verwaltung der Mittel werden dem Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen (vgl. § 5 der Satzung des Vereins) übertragen. Seine Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5

1. Über die Gewährung von Hilfen entscheidet der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen durch Beschluss. Der/Die Vorsitzende bereitet die Entscheidungen vor und führt diese aus.

2. Zur Durchführung steht ihm/ihr die Geschäftsstelle des Vereins zur Verfügung.

3. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen steht den Antragstellern innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang die Beschwerde an den Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN e.V. zu.

§ 6

1. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen erstattet dem Verwaltungsrat nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres einen Bericht über die Verwendung der Mittel.

2. Der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen ist nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Kuratorium des SF und der Mitgliederversammlung des Vereins zur Rechnungslegung verpflichtet.

3. Die Prüfung der Jahresrechnung wird einem externen Rechnungsprüfer übertragen.

§ 7

Leistungen des Solidarfonds

Der SF gewährt gemäß § 2 dieser Richtlinien seinen Mitgliedern, deren Ehepartnerinnen und -partnern bzw. eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern (sofern diese nicht selbst Mitglied im SF sein können) und bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Kindern folgende Hilfen aus dem Beitragsfonds:

  1. Hilfen zu den trotz Krankenkassenerstattung und Beihilfe nach der Hessischen Beihilfenverordnung, die von der EKHN festgesetzt wird, nicht gedeckten Krankheits- und Pflegekosten.
  2. Hilfen zu den Kosten durch die Geburt eines Kindes/Kinderwunschbehandlung
  3. Hilfen zur Berufsausbildung ( z.B. Studium ) eines Kindes
  4. Hilfen zu Bestattungskosten
  5. Notstandshilfen
  6. Evangelische Partnerhilfe
  7. Diensthilfen
  8. Hilfe zum Wahlleistungs-Eigenbeitrag

zu 1)

a) Bei Krankenhausaufenthalt, inkl. Anschlussheilbehandlung und stationäre Reha-Maßnahmen, leistet der SF pauschal € 25,- pro Tag. Damit sind in der Regel alle durch den Krankenhausaufenthalt bedingten Eigenkosten abgegolten. Aufnahme- und Entlassungstag gelten in der Regel als ein Tag.

b) Bei von der Beihilfestelle anerkannten Heilkuren, Sanatoriumsbehandlungen und Kurzzeitpflege leistet der Solidarfonds einen pauschalen Zuschuss von 25,- Euro pro Tag. Das Tagegeld wird für die Dauer des stationären Aufenthalts, aber maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr gewährt. Damit sind in der Regel alle durch den Aufenthalt bedingten Eigenkosten abgegolten.

c) Bei psychotherapeutischer Behandlung leistet der SF zu der von der Beihilfestelle anerkannten Stundenzahl einen Zuschuss von 50% der verbliebenen Eigenkosten.

d) Bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Behandlungen leistet der SF einen Zuschuss von 50% zu den Kosten, die durch Krankenkassenerstattung und Beihilfe nicht gedeckt sind. Die Anerkennung des Zahnarzthonorars ist begrenzt auf den 3,5-fachen Satz GOZ.

e) Bei der Beschaffung von Brillen oder Kontaktlinsen leistet der Solidarfonds auf den Rechnungsbetrag einen pauschalen Zuschuss von max. € 300,-. Dieser Zuschuss wird alle zwei Jahre gewährt.

f) Bei der Beschaffung von Hörgeräten leistet der SF einen Zuschuss von 50% der durch Krankenkassenerstattung und Beihilfe nicht gedeckten Kosten, höchstens jedoch € 600,- pro Gerät.

g) Der SF übernimmt bei Rezepten den von der Beihilfe nicht erstatteten Eigenanteil zum individuellen Bemessungssatz. Für die Berechnung dieser Hilfe ist die Leistungserfassung der Beihilfestelle vorzulegen. Nicht beihilfeberechtigte Mitglieder erhalten einen Zuschuss zu den Rezeptgebühren von 50%.

h) Weitere Hilfen leistet der SF in solchen Krankheitsfällen, in denen trotz ausreichender Krankenversicherung und Beihilfe ungedeckte Restkosten bleiben. Hierüber ist Einzelnachweis zu führen. Voraussetzung ist, dass die Kosten der Behandlung dem Grundsatz nach durch die Krankenkasse anerkannt und/oder nach Hessischer Beihilfeverordnung beihilfefähig sind. Die Hilfe beträgt in der Regel 50%.

i) Zu ärztlich verordneten und dem Grundsatz nach beihilfefähigen Pflegehilfsmitteln leistet der Solidarfonds 50% der durch die Beihilfe und Pflegeversicherung nicht gedeckten Kosten, höchstens jedoch € 2.000,- pro Kalenderjahr.

j) In allen anderen Fällen kann der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen auf Antrag eine Notstandshilfe nach Ziffer 5 festsetzen.

zu 2)

a) Bei der Geburt eines Kindes leistet der SF einen pauschalen Zuschuss zur Säuglingsausstattung von € 600,-.

b) Bei Kinderwunschbehandlung leistet der SF einen pauschalen Zuschuss von biszu € 600,- pro Kinderwunsch-Versuch.

zu 3)

Zu den besonderen Kosten, die einem hilfeberechtigten Mitglied des SF durch die Berufsausbildung (z. B. Studium) seiner berücksichtigungsfähigen Kinder entstehen, wird eine Ausbildungshilfe gewährt. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung nicht vergütet wird.

Die Hilfe beträgt € 350,- pro Kind und Halbjahr/Semester.

Zusätzlich werden gewährt bei mehreren gleichzeitig in Berufsausbildung befindlichen Kindern:

  • für das zweite Kind pro Halbjahr/Semester € 50,-
  • für das dritte Kind pro Halbjahr/Semester € 75,-
  • für das vierte und jedes weitere Kind pro Halbjahr/Semester € 100,-.

Ausbildungshilfe wird bis zum Bestehen der ersten Abschlussprüfung und nur für eine Berufsausbildung gewährt. Die Höchstdauer beträgt 6 Jahre. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag Ausbildungshilfe für höchstens ein zusätzliches Halbjahr/Semester pro Kind gewährt werden. Die Ausbildungshilfe ist mit Beginn des jeweiligen Halbjahres/Semesters von dem Hilfeberechtigten unmittelbar bei dem SF unter Verwendung des Formulars zu beantragen. Auf dem Antrag muss der Ausbildungsort, das Berufsziel und die Semesterzahl hervorgehen. Eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle (Semesterbescheinigung o.ä.) ist dem Antrag beizufügen.

zu 4)

Zu den Bestattungskosten wird eine pauschale Hilfe von € 600,- gewährt und zwar beim Tode

  • des Hilfeberechtigten
  • des Ehepartners eines Hilfeberechtigten
  • eines Kindes oder einer/es Waisen eines Hilfeberechtigten, wenn für diese Kinder Kinder- bzw. Waisengeld gezahlt wird.

zu 5)

a) In besonderen Härtefällen durch Krankheit oder Tod kann der Verwaltungsrat Notstandshilfen gewähren.

b) Für eigene Kinder, bei denen eine körperliche oder geistige Behinderung von mindestens 50% Behinderungsgrad vorliegt, kann eine Jahreshilfe gewährt werden; diese beträgt

  • für ein Kind, für das Familienzuschlag gem. § 12 des Pfarrerbesoldungsgesetzes gezahlt wird € 1.000,- pro Jahr,
  • für ein Kind, für das kein Familienzuschlag mehr gezahlt wird, € 1.200,- pro Jahr.

Der Antrag ist jeweils zum Schluss des laufenden Jahres zu stellen.

c) Für ein Kind, das wegen heilpädagogischer Maßnahmen in einer entsprechenden Heimschule untergebracht ist und die Notwendigkeit hierfür fachärztlich nachgewiesen ist, kann eine monatliche Hilfe von € 50,- gewährt werden. Diese Hilfe muss halbjährlich unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung sowie der Rechnung der Schule beantragt werden.

zu 6)

Für den Verein „Evangelische Partnerhilfe e. V.“ zur Unterstützung von kirchlichen und diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Osteuropa stellt der SF 5% des Jahresbeitrags derjenigen Mitglieder zur Verfügung, die dieser Verwendung nicht schriftlich widersprechen.

zu 7)

a) Die Dienstantrittshilfe beträgt € 600,- und wird einmalig zum ersten Dienstantritt gewährt.

b) Beim Eintritt in den Ruhestand gewährt der SF eine einmalige Pauschale in Höhe von € 600,-.

zu 8)

Der Solidarfonds gewährt eine pauschale Hilfe zum Wahlleistungs-Eigenbeitrag von € 60,- pro Kalenderjahr. Die Hilfe wird einmal jährlich unter Vorlage der entsprechenden Dezemberabrechnung über die Gehalts- bzw. Versorgungsbezüge beantragt.

§ 8

Verfahren

1. Die Hilfen werden auf Antrag gewährt. Festsetzungsstelle ist die Geschäftsstelle des Vereins.

2. Anträge sind unter Verwendung des unterschriebenen Antragformulars mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen zu stellen.

3. Die Hilfe wird auf volle Euro aufgerundet.

4. Der Antrag muss bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, folgt. Über die Anerkennung verspätet gestellter Anträge, die der Sache nach hilfeberechtigt wären, entscheidet in jedem Fall der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen.

5. Die Anträge werden vertraulich behandelt.

6. Der Beitrag zum SF beträgt zur Zeit bei aktiven Pfarrerinnen und Pfarrern 0,9% der Bruttogrundbezüge einschließlich Sonderzuwendung und 0,8% bei Versorgungsempfängerinnen und -empfängern. Aktive Pfarrerinnen und Pfarrer, die keine Dienstwohnungen innehaben, erhalten auf Antrag am Jahresende 10% des Beitrags zurück. Die Beiträge werden durch die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (ZGAST) bzw. die Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) eingezogen.

Der Beitrag für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler (z.B. bei Beurlaubung, bei Elternzeit, Pfarrwitwen/ Pfarrwitwer mit eigenem Einkommen) beträgt 0,8 % des gesamten regelmäßigen Bruttoeinkommens; Bemessungsgrundlage ist das steuerpflichtige Bruttoeinkommen. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler haben am Jahresanfang mit den entsprechenden Belegen des Vorjahres den Nachweis über ihr Bruttoeinkommen zu erbringen, damit für das laufende Jahr die richtige Höhe ihrer Beitragsleistung ermittelt werden kann.

7. Der Mindestbeitrag zum SF beträgt für alle Mitglieder mit Ausnahme der unter § 8, 8 genannten Personen € 15,-/Monat.

8. Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten der EKHN, die Mitglieder des Vereins sind, erhalten die Leistungen des SF beitragsfrei.

9. Der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen kann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins weitere Richtlinien festlegen; diese sind den Mitgliedern mitzuteilen und vom Kuratorium zu bestätigen.

Diese Richtlinien wurden vom Kuratorium des Solidarfonds am 24. April 2023 verabschiedet und mit der Genehmigung durch den Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins zum 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.

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