Satzung des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e. V.

Satzung
 

§ 1

Der "Pfarrerinnen- und Pfarrerverein in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V." mit Sitz in Frankfurt am Main ist eine freie, unabhängige und gemeinnützige Vereinigung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Er gehört dem "Verband Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V." an.

Aufgaben des Vereins sind:

1. die Förderung der theologischen Information, der Besinnung und des Gedankenaustauschs unter den Pfarrerinnen und Pfarrern, besonders im Blick auf das eigene Berufsverständnis;

2. die Stärkung der Gemeinschaft unter den Pfarrerinnen, Pfarrern und deren Familien;

3. die Gewährung gegenseitiger Hilfe in persönlichen oder beruflichen Notlagen;

4. die Wahrnehmung der Interessen von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Kirche und in der Öffentlichkeit.

Die Ausführung dieser Aufgaben wird durch Richtlinien geregelt, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.

 

§ 2

1. Mitglieder können sein

a) ordinierte Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienstverhältnis der EKHN

b) ordinierte Pfarrerinnen, Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienstverhältnis im kirchlichen Hilfsdienst

c) Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten der EKHN

d) ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer einer anderen Landeskirche in Deutschland, die im Bereich der EKHN wohnen

e) Religionslehrerinnen und Religionslehrer und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das erste theologische Examen abgelegt haben und im Bereich der EKHN wohnen, sowie kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Aufgaben des Pfarrdienstes oder der freien Wortverkündigung eingesetzt sind.

2.

a) Wer gemäß §2,1 a-e Mitglied sein kann, muss Mitglied werden, um Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können.

b) Der Pfarrerinnen- und Pfarrerverein in der EKHN e. V. gibt sich eine Beitragsordnung, die der Satzung als Anhang 1 angefügt wird.

c) Beitritte werden wirksam zum 1. des nächsten Monats.

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis spätestens 30. November bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied sich weigert, den Beitrag zu entrichten.

4. In besonderen Fällen, die die Mitgliedschaft betreffen, entscheidet der Vorstand.

 

§ 3

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen, von denen je eine/r für folgende Aufgaben gewählt werden: Vorsitz, dessen Stellvertretung, Schriftführung, verantwortliche Kassenführung, Vorsitz des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen, Redaktionsleitung des Mitteilungsblattes, sofern vom Verein der EKHN gestellt, je eine Vertretung der Propsteibereiche, Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienstverhältnis, Vertretung der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten. Für die vier letztgenannten Funktionen sind je ein/e Stellvertreter/in zu wählen, der/die im Bedarfsfall einzuladen sind.

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Geschäftsjahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der/Die Vertreter/in der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienstverhältnis sowie der Pfarramtskandidatinnen/-kandidaten scheidet bei einer Veränderung des Dienstverhältnisses aus dem Vorstand aus. Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes trifft der Vorstand die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen um für die laufende Amtsdauer Ersatz zu schaffen.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4. Der/Die Vorsitzende, dessen/deren Stellverteter/in und der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen sind je für sich befugt, die erforderlichen Erklärungen, Anzeigen und Mitteilungen an das Registergericht zu geben.

5. Vorstand im Sinne des Gesetzes (§26 BGB) sind der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/in und der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

6. Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Die Vereinsmitglieder eines Dekanats sind berechtigt, eine Vertrauensperson zu bestimmen. Diese soll die Verbindung zwischen dem Vorstand und den Pfarrerinnen und Pfarrern des Dekanats halten und gegenseitige Informationen, Anregungen und Anfragen vermitteln. Jedes Vereinsmitglied kann Anträge an den Vorstand geben.

 

§ 5

Der Verein hat einen "Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen". Der Verwaltungsrat besteht aus seinem/r Vorsitzenden, und vier Beisitzern/Beisitzerinnen, unter denen der/die Vorsitzende des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins, der/die Schatzmeister/in und ein/e Vertreter/in der Versorgungsempfänger/innen sein müssen.

Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates macht dem Vorstand Vorschläge für seinen/seine Stellvertreter/in und die Beisitzer/innen, die vom Vorstand berufen werden. Der Erfüllung des in § 1 Ziffer 3 dieser Satzung festgestellten Grundsatzes dient der mit einer eigenen Satzung versehene "Solidarfonds des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN". Mitglieder des Solidarfonds des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN müssen auch Mitglieder des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN sein. Die Satzung dieses Solidarfonds ist ein Bestandteil der Satzung des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN.

 

§ 6

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im ersten Viertel eines Kalenderjahres. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Rundschreiben des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin. Es genügt, wenn zwei Wochen vorher (Datum des Poststempels) die Rundschreiben der Post übergeben werden. Für den Fall, daß Mitteilungsblätter durch den Verein herausgegeben werden, genügt eine entsprechende fristgemäße Mitteilung im Mitteilungsblatt. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Jahr,

b) Bericht des Kassenführers/der Kassenführerin,

c) Bericht des/der Vorsitzenden des "Verwaltungsrates für soziale Einrichtungen",

d) Entlastung des Verwaltungsrates,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) die jeweils termingemäß erforderlichen Wahlen,

g) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages für das neue Geschäftsjahr.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn zwei Vertreter/innen der Propsteibereiche oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangen.

3. Anträge müssen eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit dem Wortlaut des gewünschten Beschlusses zugehen. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob ausnahmsweise ein formulierter Antrag in der Versammlung beraten werden soll, der nicht in der Tagesordnung enthalten ist.

4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von dem/der Vorsitzenden, von dem/der Schriftführer/in und von einem/einer Vertreter/in der Propsteibereiche zu unterzeichnen.

5. Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Für Beschlüsse, die Satzungsänderungen enthalten, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für Beschlüsse, die die Auflösung des Vereins betreffen, eine Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.

 

§ 7

Wird ein Auflösungsbeschluss beantragt, so muss vorher von der Mitgliederversammlung ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens für den Fall der Annahme des Auflösungsantrages gefasst werden. Anders ist der Auflösungsbeschluss unwirksam. Das Vermögen darf nur kirchlich-gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Liquidatoren sind die Mitglieder des letzten Vorstandes.

 

§ 8

Sollte die eine oder andere Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so sollen die anderen dennoch Gültigkeit behalten.

 

§ 9

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

Die Satzung hat die vorstehende Fassung einschließlich Anhang 1 (Beitragsordnung) durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 9. März 2022 in Frankfurt/Main erhalten.

Anhang 1

Satzung des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN e. V.

Beitragsordnung des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins in der EKHN e. V.

Gültig ab 01.07.2020

  1. Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
  2. Die Beiträge werden monatlich durch die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (ZGASt) bzw. die Evangelische Ruhegehaltskasse (ERK) eingezogen.
  3. Selbstzahler (z. B. bei Beurlaubung, Elternzeit) müssen ihren Beitrag selbstständig überweisen. Die Beiträge können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich geleistet werden.
  4. Die monatlichen Beiträge betragen:
  • Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst € 5,00
  • Für Pfarrerinnen und Pfarrer € 7,50
  • Für Pfarrehepaare € 6,00/Person (wenn nur ein Hessisches und ein Deutsches Pfarrblatt bezogen wird)
  • Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten sind während des Vikariats beitragsfrei.

 

Download

Download der Satzung des PV einschl. des Solidarfonds und der Richtlinien des Solidarfonds im Heftformat

Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie die Mitarbeiterinnen