Verjährung von Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen an den Solidarfonds sind in den Richtlinien des Solidarfonds in §8, Abs. 4 geregelt. Dort heißt es: "Anträge müssen bis spätestens zum Ende des Kalenderjahrs gestellt werden, das auf das Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, folgt."

Aktuell bedeutet das: Wenn Sie im laufenden Jahr 2024 Leistungen für medizinische Aufwendungen und Restkosten beantragen, die im Jahr 2023 entstanden, bzw. verblieben sind, können Sie dies noch bis 31.12.2024 tun. Ab dem 1. Januar 2025 gelten Ansprüche auf Leistungen aus dem Jahr 2023 als verjährt.

Weiterhin heißt es in den Richtlinien: "Über die Anerkennung verspätet gestellter Anträge, die der Sache nach hilfeberechtigt wären, entscheidet in jedem Fall der Verwaltungsrat für soziale Einrichtungen."

Konkret bedeutet das: Über verjährte Ansprüche entscheidet der Verwaltungsrat in der Sitzung, die auf die Antragstellung folgt.

 

Verjährung
Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats und die Mitarbeiterinnen