
Vor einigen Jahren bereits bat der Vorstand des Pfarrerinnen- und Pfarrervereins die Kirchenleitung der EKHN, eine – zumindest symbolische – Anerkennung von Zwangsteildienstzeiten nach dem Erprobungsgesetz für die Ruhegehaltsversorgung zu prüfen. Andere Landeskirchen (wie z. B. die Nordkirche) praktizierten das bereits.
Als Betroffener wusste ich, dass eine halbe Pfarrstelle in den 1990er Jahren nur schwer mit einer weiteren 50-Prozent-Berufstätigkeit kombiniert werden konnte. Die besonderen Anforderungen des Pfarrdienstes mit einer 54-Stunden-Woche, unregelmäßigen Arbeitszeiten und deren Verteilung auf bis zu sechs Wochentage ließen eine weitere geregelte Beschäftigung nicht zu.
Für meine Altersversorgung habe ich somit unfreiwillig 12 halbe Jahre eingebüßt. Das gilt auch für einige weitere Kolleg:innen, wie diverse Anfragen aus der Pfarrschaft an den Vorstand bestätigen. Der Vorstand stieß mit diesem Anliegen bei der Kirchenleitung auf „taube Ohren“.
Eine erneute Anfrage wurde im Juni 2025 gestartet. Auf mehrfache Nachfrage erhielt der Vorstand Anfang Juni 2026 endlich eine Antwort. Per E-Mail!
Ausführlich wird zunächst dargelegt, warum der „von unfreiwilligem Teildienst betroffene Personenkreis gegenüber der EKHN aus rechtlichen Gründen leider keine Ansprüche geltend machen“ könne. Auch eine freiwillige Leistung der EKHN sei ausgeschlossen. Wegen des Vorrangs des Gesetzes dürften weder nicht geleistete Dienstzeiten angerechnet werden, noch dürfe ein pauschaler oder andersartiger finanzieller Ausgleich erfolgen. Eine hierzu erforderliche gesetzliche Grundlage existiere im Recht der EKHN nicht.
Letzteres war im Vorstand durchaus bekannt. Gerade deshalb wurde ja erneut eine Initiative gestartet, um das Recht der EKHN dahingehend weiterzuentwickeln, dass auch hier möglich würde, was in anderen Landeskirchen praktiziert wird.
Die endgültige – und auf rein formalen Gründen beruhende – Absage der EKHN, das Engagement der Teildienst-Pfarrerinnen und -Pfarrer der 1990er und 2000er Jahre auch nur symbolisch anzuerkennen, bedeutet für Betroffene nicht nur eine geringere Altersversorgung. Diese dürfte – trotz allem – höher ausfallen als 50 Prozent des damaligen Eingangsgehaltes A 12.
Es war die empathielose Antwort, die wir erhielten: Sie weist auf die fehlende Wertschätzung des Dienstes aller unfreiwilligen Teildienst-Kolleginnen und -Kollegen hin, den wir viele Jahre lang weit über das vergütete Maß hinaus geleistet haben.
Das dürfte der Bereitschaft, im bald anstehenden Ruhestand Vertretungsdienste zu übernehmen, nicht gerade förderlich sein.

